Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ist damit aktuell nicht möglich. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende beziehungsweise weitere medizinische Abklärungen tätige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2021 vom 30. November 2021; siehe ferner statt vieler BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen) und danach – allenfalls nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verfüge.