2.2. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 fehlt es damit vorliegend an einer beweiskräftigen gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht. Da der damalige neurologische Gutachter Prof. Dr. med. D._____ unterdessen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin als [...] tätig ist, fallen ergänzende sachverhaltliche Abklärungen seitens des Versicherungsgerichts in Form von Rück- oder Ergänzungsfragen an Prof. Dr. med. D._____ offenkundig ausser Betracht. Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ist damit aktuell nicht möglich.