VB 134, S. 4 ff.). Zur Frage, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Medikamentenübergebrauchskopfschmerz beeinträchtigt sei, äusserte er sich daher nicht. -4- 2.1.2. Das Bundesgericht befand in E. 4.2 seines Urteils 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023, dass der neurologische Experte von einem zu engen Invaliditätsbegriff ausgegangen sei. Insbesondere könne aus der Behandelbarkeit eines Leidens allein nichts für die Frage des invalidisierenden Charakters einer gesundheitlichen Störung abgeleitet werden. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt habe.