Der neurologische Gutachter gelangte zum Schluss, dass sich zwar sämtliche Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (VB 125.1, S. 8; VB 125.4, S. 31), die aus dem Übergebrauchskopfschmerz resultierende Einschränkung des Leistungsvermögens bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes ausser Acht zu lassen sei, da die fragliche Symptomatik im Rahmen eines Medikamentenentzugs besserungsfähig und eine derartige Behandlung medizinisch zumutbar sei (vgl. VB 125.1, S. 11; VB 125.4 S. 35, S. 37 f. und S. 41; VB 134, S. 4 ff.).