2.4. Mit Urteil VBE.2022.8 vom 1. Juni 2022 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde vom 12. Januar 2022 ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 teilweise gut, hob das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.8 vom 1. Juni 2022 auf und wies die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an das Versicherungsgericht zurück. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: