"1. Es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gemäss IVG zu bezahlen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Februar 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 14. Februar 2022 verzichtete. -3-