Diese verneint nach Rücksprache mit einem Arzt ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Einholung eines bidisziplinären Gutachtens bei der Rehaklinik C._____ (Gutachten vom 13. Dezember 2020) inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2021 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Dezember 2021. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge: