Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers schliesslich mit Verfügung vom 11. Juli 2019 ab. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.600 vom 24. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese verneint nach Rücksprache mit einem Arzt ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Einholung eines bidisziplinären Gutachtens bei der Rehaklinik C.___