Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.473 / sb / fi Art. 2 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Rechtsanwalt, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Juli 2018 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, nach- dem ihm die Beschwerdegegnerin auf ein entsprechendes Leistungsbe- gehren vom 3. Januar 2016 berufliche Massnahmen gewährt hatte und auf ein weiteres Leistungsbegehren vom 17. Januar 2018 mit Verfügung vom 16. Mai 2018 nicht eingetreten war. Die Beschwerdegegnerin klärte darauf- hin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und wies das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers schliesslich mit Verfügung vom 11. Juli 2019 ab. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Versicherungsge- richts VBE.2019.600 vom 24. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese verneint nach Rücksprache mit einem Arzt ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Einholung eines bidisziplinären Gutachtens bei der Rehaklinik C._____ (Gutachten vom 13. Dezember 2020) inklusive ergänzender gutachterlicher Stel- lungnahme vom 6. Juli 2021 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. De- zember 2021. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invaliden- rente gemäss IVG zu bezahlen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Februar 2022 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beige- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 14. Februar 2022 verzichtete. -3- 2.4. Mit Urteil VBE.2022.8 vom 1. Juni 2022 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde vom 12. Januar 2022 ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 teilweise gut, hob das Urteil des Versicherungsge- richts VBE.2022.8 vom 1. Juni 2022 auf und wies die Sache zur neuerli- chen Entscheidung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an das Versicherungsgericht zurück. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 140) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. 2.1.1. Das Versicherungsgericht stützte sich in seinem Urteil VBE.2022.8 vom 1. Juni 2022 in medizinischer Hinsicht – gleich wie die Beschwerdegegne- rin in ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2021 – auf das in Nachachtung des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2019.600 vom 24. März 2020 (VB 75) von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten der Rehaklinik C._____ vom 13. Dezember 2020 (VB 125.1) inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2021 (VB 134). Das Gutachten vereint eine neurologische Beurteilung durch Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, sowie eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Aus neurologischer Sicht wurden darin eine Migräne ohne Aura, ein Medika- mentenübergebrauchskopfschmerz sowie ein chronischer Spannungskopf- schmerz mit perikranieller Spannung diagnostiziert. Der neurologische Gut- achter gelangte zum Schluss, dass sich zwar sämtliche Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (VB 125.1, S. 8; VB 125.4, S. 31), die aus dem Übergebrauchskopfschmerz resultierende Einschränkung des Leistungs- vermögens bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes ausser Acht zu lassen sei, da die fragliche Symptomatik im Rahmen eines Medikamenten- entzugs besserungsfähig und eine derartige Behandlung medizinisch zu- mutbar sei (vgl. VB 125.1, S. 11; VB 125.4 S. 35, S. 37 f. und S. 41; VB 134, S. 4 ff.). Zur Frage, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers durch den Medikamentenübergebrauchskopfschmerz beein- trächtigt sei, äusserte er sich daher nicht. -4- 2.1.2. Das Bundesgericht befand in E. 4.2 seines Urteils 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023, dass der neurologische Experte von einem zu engen In- validitätsbegriff ausgegangen sei. Insbesondere könne aus der Behandel- barkeit eines Leidens allein nichts für die Frage des invalidisierenden Cha- rakters einer gesundheitlichen Störung abgeleitet werden. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt habe. 2.2. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 fehlt es damit vorliegend an einer beweiskräftigen gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologi- scher Sicht. Da der damalige neurologische Gutachter Prof. Dr. med. D._____ unterdessen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin als [...] tätig ist, fallen ergänzende sachverhaltliche Abklärungen seitens des Versicherungsgerichts in Form von Rück- oder Ergänzungsfragen an Prof. Dr. med. D._____ offenkundig ausser Betracht. Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ist damit aktuell nicht möglich. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende beziehungsweise weitere medizinische Abklärungen tätige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2021 vom 30. November 2021; siehe ferner statt vieler BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen) und danach – allenfalls nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitver- fahrens – neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verfüge. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 12. Januar 2022 teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2021 aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- -5- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. De- zember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 9. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner