4.4. Ebenso wenig kann angesichts der bestehenden ungeklärten Frage des Vorliegens einer ataktischen Zerebralparase (vgl. E. 4.3. hiervor) und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14), auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____ abgestellt werden.