_ führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2023 diesbezüglich aus, es handle sich im Bericht vom 28. September 2022 um einen sehr ungenauen Befund und aufgrund eines solchen Befundes könne eine Zerebralparese nicht ausgeschlossen werden (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Es liegen damit keine fachärztlichen Berichte vor, welche die Ausführungen der RAD-Ärztin, dass die Klinik einer ataktischen Bewegungsstörung nicht vorliegen würde, bestätigen würden. Im Gegensatz zu der behandelnden Ärztin hat Dr. med. C._____ die Beschwerdeführerin sodann selbst nie persönlich gesehen oder untersucht. Zu der von Dr. med. D.__