Dr. med. D._____. Soweit die RAD-Ärztin die von Dr. med. D._____ fachärztlich gestellte Diagnose einer ataktischen Zerebralparese aber mit dem Nichterwähnen der Klinik einer ataktischen Bewegungsstörung im neurologischen Untersuchungsbericht vom 28. September 2022 zu entkräften versucht, stützt sie sich dabei nicht auf einen feststehenden medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2023 diesbezüglich aus, es handle sich im Bericht vom 28. September 2022 um einen sehr ungenauen Befund und aufgrund eines solchen Befundes könne eine Zerebralparese nicht ausgeschlossen werden (vgl. E. 4.2.1. hiervor).