390 GgV-EDI-Anhang ebenfalls ausgewiesen sei. Laut entwicklungsneurologischem Untersuchungsbefund vom 28. September 2022 zeige sich in der neurologischen Untersuchung nur eine muskuläre Rumpfhypotonie bei ansonsten seitengleichen Muskeleigenreflexen und kein Hinweis auf pathologische Reflexe. Eine ataktische Bewegungsstörung sei durch folgende Befunde definiert: Intentions- oder Aktionstremor, Dysmetrie, Synkinesien sowie Hypotonie, Dysdiadochokinese und Ataxie. Diese Klinik werde im neurologischen Untersuchungsbericht nicht beschrieben. Insofern seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang nicht erfüllt.