1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 175) zu Recht das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang verneint und die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Physiotherapie und Ergotherapie) verweigert hat. -3-