Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 2021 geborene Beschwerdeführerin leidet an einem CHARGE-Syn- drom. Die Beschwerdegegnerin hat mehrere Symptome dieses Syndroms als Geburtsgebrechen anerkannt und der Beschwerdeführerin diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Unter anderem erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilungen vom 10. und 11. August 2022 Kostengutsprache für Phy- sio- und Ergotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss (bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandener) Ziff. 395 GgV-Anhang (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]).