Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.472 / / fi / GM Art. 77 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin gesetzlich vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; medizinische Mass- nahmen (Verfügung vom 25. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 2021 geborene Beschwerdeführerin leidet an einem CHARGE-Syn- drom. Die Beschwerdegegnerin hat mehrere Symptome dieses Syndroms als Geburtsgebrechen anerkannt und der Beschwerdeführerin diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Unter anderem erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilungen vom 10. und 11. August 2022 Kostengutsprache für Phy- sio- und Ergotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen ge- mäss (bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandener) Ziff. 395 GgV-Anhang (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]). Am 18. und 28. April 2023 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin die Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Kostengutsprache für Ergo- und Physiotherapie. Nach Rücksprachen mit ihrem Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 das Vorlie- gen des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang (angeborene in- fantile Zerebralparese [spastisch, dyskinetisch, ataktisch]) und wies das Leistungsbegehren betreffend medizinische Massnahmen (Physio- und Er- gotherapie) ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. November 2023 fristgerecht Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang sowie die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Physio- und Ergo- therapie). 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 175) zu Recht das Vor- liegen des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang verneint und die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Physiotherapie und Er- gotherapie) verweigert hat. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG gewährt für die Behand- lung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad auf- weisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e). 2.2. 2.2.1. Gemäss Rz. 390.1 1/22 des Kreisschreibens über die medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen der IV (KSME, in der vorliegend relevanten, ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung) stellt die angeborene infantile Zerebral- parese kein einheitliches Krankheitsbild dar, sondern bildet einen Sympto- menkomplex, der eine Gruppe von statischen Enzephalopathien zusam- menfasst. Diese sind gekennzeichnet durch: – eine neurologisch klar definierbare Störung, – je nach Form vorherrschend Spastizität, Dyskinesie oder Ataxie, – eine Entstehung vor dem Ende der Neonatalperiode, – das Fehlen einer Progredienz des zugrundeliegenden Prozesses, – häufig assoziierten auftretenden zusätzlichen Störungen wie Lernbe- hinderung, geistiger Behinderung, Sehstörungen, Epilepsie als Folge derselben Ursache. Als Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV-EDI anzuerkennen sind demzufolge nur angeborene spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewe- gungsstörungen. 2.2.2. Ataktische Bewegungsstörungen betreffen Teile der Fein- und/oder der Körpermotorik. Die ataktische Störung der Feinmotorik ist durch folgende Befunde definiert: Intentions- oder Aktionstremor (ein die Handbewegung begleitendes Zittern) und eine Dysmetrie (Fehler im Mass der Bewegung im Sinne eines Danebengreifens). Begleitend finden sich nicht selten Synkinesien (überschiessendes Öffnen der Hand beim Loslassen manipu- lierter Gegenstände) und im Neurostatus eine Hypotonie, eine Dysdia- dochokinese und/oder ein positives Rebound-Phänomen. Die ataktische Störung der Körpermotorik ist durch die Rumpfataxie definiert (Rz. 390.1.2 KSME) -4- 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2023 (VB 175) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 23. Mai (VB 127) und 10. Oktober 2023 (VB 169). 3.1.1. Am 23. Mai 2023 hielt Dr. med. C._____ fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein genetisch bestätigtes CHARGE-Syndrom mit einer umfangrei- chen klinischen Symptomatik. Bei der Invalidenversicherung seien nur ein- zelne Symptome der syndromalen Grunderkrankung versichert. Derzeit seien die Geburtsgebrechen Ziff. 313, 423 und 446 GgV-EDI-Anhang aus- gewiesen. Aktuell gelte es zu prüfen, ob das Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang ebenfalls ausgewiesen sei. Laut entwicklungsneurologi- schem Untersuchungsbefund vom 28. September 2022 zeige sich in der neurologischen Untersuchung nur eine muskuläre Rumpfhypotonie bei an- sonsten seitengleichen Muskeleigenreflexen und kein Hinweis auf patholo- gische Reflexe. Eine ataktische Bewegungsstörung sei durch folgende Be- funde definiert: Intentions- oder Aktionstremor, Dysmetrie, Synkinesien so- wie Hypotonie, Dysdiadochokinese und Ataxie. Diese Klinik werde im neu- rologischen Untersuchungsbericht nicht beschrieben. Insofern seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang nicht erfüllt. Laut entwicklungsneurologischem Bericht würde eine deutliche Entwicklungsverzögerung mit einem EQ von 33 im Rahmen der genetischen Grunderkrankung bestehen. Die zukünftig weiter notwendige Ergo- und Physiotherapie gehe deshalb zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (VB 127 S. 2). 3.1.2. Am 10. Oktober 2023 führte Dr. med. C._____ aus, im Einwand habe die behandelnde Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Kinder- und Jugend- medizin, kritisiert, dass unklar sei, ob die pathologischen Befunde im Rah- men der am Universitätsspital erfolgten neuropädiatrischen Untersuchung überhaupt angeschaut und ausgeschlossen worden seien. Fakt sei, dass laut Abrechnungsunterlagen am Universitätsspital E._____ eine umfas- sende neuropädiatrische Entwicklungsbeurteilung durchgeführt worden sei. In sehr langen Arztberichten würden Normalbefunde mitunter nicht ex- plizit aufgeführt. Es könne aber nicht angenommen werden, dass gravie- rende pathologische neurologische Befunde von Seiten des Universitäts- spitals weder in der Diagnoseliste noch in der klinischen Befundbeschrei- bung noch in der Beurteilung aufgeführt würden. Im Übrigen werde eine Ataxie auch im Therapiebericht der betreuenden Physiotherapeutin des F._____ nicht erwähnt. Aus Sicht von Dr. med. D._____ handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ataktische Zerebralparese, deren Genese -5- nicht im Zusammenhang mit dem Syndrom, sondern mit den bekannten zerebralen Läsionen gesehen werde (VB 169 S. 2). Die von Dr. med. D._____ genannten und bildgebend beschriebenen zerebralen Läsionen würden sich aber nicht in den Regionen befinden, die zu einer ataktischen Zerebralparese führen könnten. Die Läsionen in den bildge- bend aufgeführten Regionen würden allenfalls zu einer Spastik führen. Diese würde laut Aussage von Dr. med. D._____ gemäss Beiblatt zum Ge- burtsgebrechen Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang aber nicht vorliegen. Laut Ent- wicklungsbeurteilung mittels Griffiths-Skalen liege der Entwicklungsquoti- ent der Beschwerdeführerin bei 33. Verglichen mit den spielerischen Items seien die grob- und feinmotorischen Fähigkeiten des Kindes sogar leicht oberhalb der spielerischen Entwicklung. Im chronologischen Alter von 26 Monaten entspreche das einem Entwicklungsalter von ungefähr acht- einhalb Monaten. Die von Dr. med. D._____ beschriebenen motorischen Fähigkeiten würden diesem Entwicklungsalter entsprechen. Allein eine Rumpfhypotonie und ein motorischer Entwicklungsrückstand seien für die Diagnose einer ataktischen Zerebralparese nicht ausreichend. Die An- spruchsvoraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV-EDI-An- hang seien insofern nicht erfüllt (VB 169 S. 3). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen -6- Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es seien nicht alle am Spital G._____ erhobenen Befunde in den Entscheid miteinbezogen wor- den. Es seien in den durchgeführten MRI-Untersuchungen Läsionen gefun- den worden, welche ihre Symptome erklären könnten und deren Resultate Dr. med. D._____ nicht vorgelegen hätten. Gemäss dem behandelnden Arzt des Spitals G._____ liege die letzte Untersuchung im Spital G._____ vor neun Monaten zu lange zurück und in diesem Alter hätte eine Ataxie noch nicht festgestellt werden können. Im Januar 2024 werde sie ausführ- lich und auf die Fragestellung einer ataktischen Zerebralparese hin unter- sucht (vgl. Beschwerde). 4.2. Den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____ ist insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen: 4.2.1. Am 18. Juni 2023 führte Dr. med. D._____ aus, es sei richtig, dass im Be- richt des Universitätsspitals E._____ vom 28. September 2022 unauffällige Reflexe und eine Rumpfhypotonie beschrieben würden. Die Beschreibung des Neurostatus umfasse aber nur eine Zeile; umfassende Elemente, die zur Beurteilung bezüglich des Vorliegens einer Zerebralparese nötig seien, würden in diesem Bericht nicht beschrieben. Das Fehlen pathologischer Reflexe könne das Vorliegen einer spastischen Zerebralparese mehrheit- lich, aber nicht ganz zuverlässig ausschliessen. Alle anderen Formen der Zerebralparese seien mit diesem Befund nicht ansatzweise auszuschlies- sen. Ob Intentions- oder Aktionstremor, Dysmetrie, Synkinesien, eine Dys- diadochokinese oder Ataxie vorliegen würden, sei nicht erwähnt worden und es bleibe somit unklar, ob dies tatsächlich angeschaut und ausge- schlossen worden sei. Feinmotorische Fertigkeiten und Bewegungsquali- täten seien nicht einmal erwähnt worden. Die Rumpfkontrolle werde nicht beschrieben, grobmotorische Fertigkeiten und deren qualitative Ausfüh- rung ebenso wenig. Aufgrund eines solchen Befundes könne eine Zereb- ralparese nicht ausgeschlossen werden. Gemäss ihrer Beurteilung liege bei der Beschwerdeführerin eine ataktische Zerebralparese vor. Im Rah- men des sehr ungenauen Befundes im Bericht vom 28. September 2022 -7- sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung un- ter Einbezug einer umfassenden Untersuchung ablehne. Dies sei medizi- nisch-inhaltlich nicht haltbar. Bezüglich der Genese der Zerebralparese werde diese bei der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit de- ren Syndrom gesehen, sondern im Zusammenhang mit den bekannten ze- rebralen Läsionen (VB 144 S. 3). 4.2.2. In ihrem Bericht vom 15. August 2023 stellte die behandelnde Ärztin Dr. med. D._____ wiederum (unter anderem) die Diagnose einer atakti- schen Zerebralparese (VB 156 S. 2) und machte umfassende Ausführun- gen zur Fein- und Grobmotorik der Beschwerdeführerin (VB 156 S. 6). Auf dem Beiblatt zum Arztbericht betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang hielt Dr. med. D._____ fest, eine Spastizität zeige sich nicht. Zur Dyskinesie führte die behandelnde Ärztin aus, die Handfunktion sei eingeschränkt, präzises Greifen und motorisches Manipulieren von Ge- genständen erfolge mit erschwerter Hand-Hand- und Hand-Augen-Koordi- nation. Die Feinmotorik sei dysmetrisch und bimanuelles Hantieren erfolge eingeschränkt. Zur Ataxie hielt sie fest, es würden eine Rumpfataxie und eine Hypotonie vorliegen. Beim sich Aufziehen in den Stand und gehalte- nem Stehen sei die Beschwerdeführerin im Rumpf unsicher und instabil. Gezieltes Greifen erfolge ataktisch, es sei kein selektiver Pinzettengriff möglich (VB 156 S. 8). 4.3. Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer ataktischen Ze- rebralparese leidet, besteht damit Uneinigkeit zwischen der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____ (vgl. E. 4.2. hiervor) und der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.1. hiervor). Die RAD-Ärztin begründet ihre Einschätzung im Wesentlichen damit, dass die Klinik einer ataktischen Bewegungsstörung im neurologischen Untersu- chungsbericht vom 28. September 2022 nicht beschrieben worden sei und nicht angenommen werden könne, dass gravierende pathologische neuro- logische Befunde von Seiten des Universitätsspitals weder in der Diagno- seliste noch in der klinischen Befundbeschreibung noch in der Beurteilung aufgeführt würden, sofern diese vorliegen würden. Die von Dr. med. D._____ genannten und bildgebend beschriebenen zerebralen Läsionen würden sich sodann nicht in den Regionen befinden, die zu einer ataktischen Zerebralparese führen könnten. Zudem liege der Entwicklungs- quotient der Beschwerdeführerin bei 33 und die von Dr. med. D._____ be- schriebenen motorischen Fähigkeiten würden diesem Entwicklungsalter entsprechen. Allein eine Rumpfhypotonie und ein motorischer Entwick- lungsrückstand seien für die Diagnose einer ataktischen Zerebralparese nicht ausreichend (vgl. E. 3.1. hiervor). Zwar äusserte sich Dr. med. C._____ damit eingehend zu den Berichten von -8- Dr. med. D._____. Soweit die RAD-Ärztin die von Dr. med. D._____ fach- ärztlich gestellte Diagnose einer ataktischen Zerebralparese aber mit dem Nichterwähnen der Klinik einer ataktischen Bewegungsstörung im neurolo- gischen Untersuchungsbericht vom 28. September 2022 zu entkräften ver- sucht, stützt sie sich dabei nicht auf einen feststehenden medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. D._____ führte in ihrer Stel- lungnahme vom 18. Juni 2023 diesbezüglich aus, es handle sich im Bericht vom 28. September 2022 um einen sehr ungenauen Befund und aufgrund eines solchen Befundes könne eine Zerebralparese nicht ausgeschlossen werden (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Es liegen damit keine fachärztlichen Be- richte vor, welche die Ausführungen der RAD-Ärztin, dass die Klinik einer ataktischen Bewegungsstörung nicht vorliegen würde, bestätigen würden. Im Gegensatz zu der behandelnden Ärztin hat Dr. med. C._____ die Be- schwerdeführerin sodann selbst nie persönlich gesehen oder untersucht. Zu der von Dr. med. D._____ festgehaltenen Rumpfataxie (vgl. E. 4.2.2. hiervor) äusserte sich Dr. med. C._____ zudem nicht explizit, obwohl die ataktische Störung der Körpermotorik gemäss KSME durch die Rumpfata- xie definiert ist (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Angesichts der strengen Anforderungen an Aktenbeurteilungen durch ver- sicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrund- lage (vgl. E. 3.2.2. f. hiervor) kann aufgrund der durch Dr. med. D._____ fachärztlich gestellten Diagnose einer ataktischen Zerebralparase daher vorliegend nicht unbesehen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ abgestellt werden, sondern es drängen sich weitere fachärztliche Abklärungen auf. 4.4. Ebenso wenig kann angesichts der bestehenden ungeklärten Frage des Vorliegens einer ataktischen Zerebralparase (vgl. E. 4.3. hiervor) und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14), auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____ abgestellt werden. 4.5. Zusammenfassend lässt sich anhand der medizinischen Akten nicht zuver- lässig beurteilen, ob das Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist oder nicht. Der anspruchsrele- vante medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementspre- chend zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen -9- (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). An- schliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend medizinische Massnahmen (Physio- und Ergotherapie) zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Da sie aber nicht anwaltlich, sondern gesetzlich durch ihre Eltern vertreten ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Zusprechung eines Ausla- genersatzes würde sich lediglich für den Fall rechtfertigen, dass die Ausla- gen erheblich und nachgewiesen wären, was hier nicht zutrifft. Eine soge- nannte Umtriebsentschädigung wird alsdann praxisgemäss nur unter be- sonderen Umständen gewährt und setzt namentlich voraus, dass die Inte- ressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person – oder hier ihre Eltern – üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Diese Vorausset- zung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf Entschädi- gung besteht. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. - 10 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker