Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen ist damit seit dem rechtskräftigen Abschluss des Grundfalls (vgl. E. 3.1. hiervor) bis zur Operation vom 5. Mai 2023 nicht überwiegend wahrscheinlich eine nachträgliche massgebliche Veränderung der unfallkausalen Verhältnisse eingetreten, womit die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Rückfalls bis zur Operation vom 5. Mai 2023 nicht gegeben sind (vgl. E. 2. hiervor). Der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 (VB 594) ist folglich zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).