antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) und entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 7) ersichtlich ist. Daher ist auch der Sistierungsantrag (vgl. Beschwerde S. 2 f., 6) abzuweisen, da auch vom IV-Gutachten keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der unfallkausalen Beschwerden im vorliegend massgebenden Zeitraum zu erwarten sind.