Allein daraus, dass der RAD-Arzt im IV-Verfahren eine Begutachtung als notwendig erachtete (vgl. Beschwerde S. 7), vermag der Beschwerdeführer zudem bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die IV als finale Versicherung – anders als die Unfallversicherung – auch für Gesundheitsschäden einzustehen hat, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits