sich nicht in den seit der Rückfallmeldung eingegangenen, umfangreichen Akten. Denn entgegen dem Beschwerdeführer ist durch die von den behandelnden Ärzten vorgeschlagenen Interventionen keine Verschlechterung dargetan (vgl. Beschwerde S. 5 f.), da dem Beschwerdeführer bereits im vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkt des Einspracheentscheides vom 18. Juni 2021 (vgl. E. 3.1.) mehrfach ein operatives Vorgehen oder eine Infiltration empfohlen worden war (VB 131 S. 2; 141 S. 7; -9-