Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte vor, diese würden belegen, dass er ab der Rückfallmeldung an zunehmenden, unfallbedingten Beschwerden gelitten habe, zumal sämtliche involvierten Ärzte weitergehende medizinische Massnahmen für indiziert erachtet hätten und es ihm aufgrund der massiven Beschwerden nicht möglich gewesen sei, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Die Beurteilung des Kreisarztes, dass der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Behandlungsbedürftigkeit noch eine angepasste Tätigkeit hätte ausführen können, sei zudem aufgrund der