3.2.3. Am 18. Juli 2023 führte Dr. med. univ. B._____ aus, es sei unverändert daran festzuhalten, dass keine richtunggebende bzw. wesentliche Verschlimmerung seit Fallabschluss ausgewiesen sei. Insbesondere könne am Belastungsprofil, welches anlässlich der Abschlussuntersuchung festgelegt worden sei (vgl. E. 3.1. hiervor), bis zum Eintritt zur Operation und auch nunmehr erfolgter Operation festgehalten werden. Anlässlich einer Konsultation in der Universitätsklinik E._____ am 13. Oktober 2020 sei dem Beschwerdeführer zur Differenzierung der Beschwerdesymptomatik eine Infiltration vorgeschlagen worden, was dieser jedoch abgelehnt habe (VB 188 S. 4).