Eine Arbeitsunfähigkeit als Baustellenmitarbeiter, wie sie im Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 29. Juli 2022 attestiert werde (VB 384 S. 3), sei seit 2020 nachvollziehbar ausgewiesen, berühre jedoch nicht die attestierte ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (VB 398 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei unverändert daran festzuhalten, dass in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe, welche gegebenenfalls durch eine Operation für die Zeitdauer der Rekonvaleszenz unterbrochen werde (VB 398 S. 2).