3.2.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 14. September 2022 hielt Dr. med. univ. B._____ fest, an der anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 29. Juli 2020 festgelegten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.1. hiervor) sei unverändert festzuhalten. Zudem sei keine relevante Verschlimmerung der Unfallrestfolgen ausgewiesen. Es sei immer ausser Diskussion gestanden, dass die Arthrose subtalar Folge des versicherten Unfalls sei. Entsprechend werde im CT vom 28. Februar 2022 auch eine Arthrose im OSG, USG und, ausgeprägter, calcaneocuboidal festgehalten.