vom 28. Juli 2020 (vgl. E. 3.1. hiervor). Die Beschwerden seien unverändert und diese seien allseits im damals definierten Belastungsprofil berücksichtigt worden (VB 347 S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit wäre zum Zeitpunkt der Operation wieder gegeben, vorher gebe es dafür keinen Grund aus unfallkausaler Sicht (VB 347 S. 2).