Angesprochen auf die empfohlene Metallentfernung (VB 131 S. 2), habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er das Metall entfernen lassen würde, wenn sein behandelnder Arzt diesbezüglich eine Empfehlung abgebe (VB 141 S. 7). Aufgrund der Verletzung und einer im zeitlichen Verlauf zu erwartenden Arthrose des USG werde in der Tätigkeit als Maler auf Dauer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen bleiben mit Tendenz zur Verschlechterung. Eine berufliche Umorientierung sei dringend zu empfehlen.