anderem darauf, dass allfällige psychogene Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfall stünden, verneint hat, stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht von Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, vom 7. August 2020 über die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Juli 2020. Darin hielt Dr. med. univ. B._____ unter "Diagnosen" Nachfolgendes fest (VB 141 S. 3):