Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2). 3. 3.1. Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 (VB 228), mit dem die Beschwerdegegnerin den Grundfall abgeschlossen, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen und einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3.05 % und unter Hinweis unter -5-