2. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag geben und hernach neu entscheiden muss. 3. Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.