vom 28. Februar 2023 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_250/2023 vom 12. Mai 2023 nicht ein. In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdegegnerin nach dem Einholen kreisärztlicher Stellungnahmen mit Verfügung vom 21. September 2022 ihre Leistungspflicht für die als Rückfall geltend gemachten rechtsseitigen Fussbeschwerden verneint, da keine relevante Verschlimmerung der Unfallfolgen vorliege. Sie hatte jedoch darauf hingewiesen, wenn eine -3- Infiltration des Nervus suralis und eine Operation stattfinden würden, würden hierfür die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausgerichtet.