Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht erbrachte die Beschwerdegegnerin erneut vorübergehende Leistungen in Form von der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit der rechtsseitigen Fussverletzung, verneinte indes mit Verfügung vom 14. April 2022 mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen den rückfallweise gemeldeten Rückenbeschwerden und dem Ereignis vom 26. Juni 2019 eine diesbezügliche Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.349 vom 28. Februar 2023 ab.