1.2. Am 15. November 2021 machte der Beschwerdeführer per 8. November 2021 einen Rückfall (Beschwerden am Becken, an der Lendenwirbelsäule und am Fussgelenk) zum Ereignis vom 26. Juni 2019 geltend. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht erbrachte die Beschwerdegegnerin erneut vorübergehende Leistungen in Form von der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit der rechtsseitigen Fussverletzung, verneinte indes mit Verfügung vom 14. April 2022 mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen den rückfallweise gemeldeten Rückenbeschwerden und dem Ereignis vom 26. Juni 2019 eine diesbezügliche Leistungspflicht.