Nach der Vornahme einer kreisärztlichen Untersuchung schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ab und stellte die Heilbehandlungsleistungen per 12. August 2020 (bzw. per 31. Dezember 2020) und die Taggeldleistungen per 30. November 2020 ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 anerkannte sie eine aus der verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigung am rechten Fuss resultierende Integritätseinbusse von 10 % und sprach dem Beschwerdeführer dafür eine Entschädigung in entsprechender Höhe zu. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 ab.