Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus, wobei sie eine Leistungspflicht für die ab Herbst 2019 bzw. Januar 2020 (nebst den Fussbeschwerden) geklagten Schmerzen im Rücken und in der rechten Hüfte mangels Unfallkausalität ablehnte. Nach der Vornahme einer kreisärztlichen Untersuchung schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ab und stellte die Heilbehandlungsleistungen per 12. August 2020 (bzw. per 31. Dezember 2020) und die Taggeldleistungen per 30. November 2020 ein.