Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.471 / lf / bs Art. 109 Urteil vom 15. August 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, c/o Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 26. Juni 2019 von einer Hebebühne fiel und sich dabei eine dislozierte Kalkaneusfraktur rechts zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechen- den Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus, wobei sie eine Leistungspflicht für die ab Herbst 2019 bzw. Januar 2020 (nebst den Fussbeschwerden) geklagten Schmerzen im Rücken und in der rechten Hüfte mangels Unfallkausalität ablehnte. Nach der Vornahme einer kreisärztlichen Untersuchung schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ab und stellte die Heilbehandlungs- leistungen per 12. August 2020 (bzw. per 31. Dezember 2020) und die Taggeldleistungen per 30. November 2020 ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 anerkannte sie eine aus der verbleibenden unfall- bedingten Beeinträchtigung am rechten Fuss resultierende Integritätsein- busse von 10 % und sprach dem Beschwerdeführer dafür eine Entschädi- gung in entsprechender Höhe zu. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 ab. Dieser Einsprache- entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 15. November 2021 machte der Beschwerdeführer per 8. November 2021 einen Rückfall (Beschwerden am Becken, an der Lendenwirbelsäule und am Fussgelenk) zum Ereignis vom 26. Juni 2019 geltend. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht erbrachte die Beschwerdegegnerin erneut vorübergehende Leistungen in Form von der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit der rechtsseitigen Fussver- letzung, verneinte indes mit Verfügung vom 14. April 2022 mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen den rückfallweise gemeldeten Rücken- beschwerden und dem Ereignis vom 26. Juni 2019 eine diesbezügliche Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ein- spracheentscheid vom 18. Juli 2022 ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.349 vom 28. Februar 2023 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_250/2023 vom 12. Mai 2023 nicht ein. In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdegegnerin nach dem Einholen kreisärztlicher Stellungnahmen mit Verfügung vom 21. September 2022 ihre Leistungspflicht für die als Rückfall geltend gemachten rechtsseitigen Fussbeschwerden verneint, da keine relevante Verschlimmerung der Un- fallfolgen vorliege. Sie hatte jedoch darauf hingewiesen, wenn eine -3- Infiltration des Nervus suralis und eine Operation stattfinden würden, wür- den hierfür die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausgerichtet. Nach der am 5. Mai 2023 durchgeführten Operation am rechten Fuss und dem Einholen einer kreisärztlichen Beurteilung anerkannte die Beschwer- degegnerin mit Schreiben vom 14. und 16. Juni 2023 das Vorliegen eines Rückfalls ab dem Zeitpunkt der Operation sowie ihre diesbezügliche Leis- tungspflicht und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen ab dem 5. Mai 2023 aus. Mit Schreiben vom 21. August 2023 stellte sie diese per 31. August 2023 ein. Die gegen die Verfügung vom 21. September 2022 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuten Rücksprachen mit dem Kreis- arzt mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2023 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Un- fallversicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) für den Rückfall in der Zeit vom 8. November 2021 bis 5. Mai 2023 zu überneh- men. 2. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit diese ein bidisziplinäres Gutachten in Auf- trag geben und hernach neu entscheiden muss. 3. Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, Muolen, ernannt. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Zeitspanne vom 8. November 2021 bis zur Operation vom 5. Mai 2023 im Zusammenhang mit den als Rückfall zum Unfall vom 26. Juni 2019 gemeldeten rechtsseitigen Fussbeschwerden des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 594) zu Recht verneint hat. 2. Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit frei steht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechts- kräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich ge- heilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearte- ten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfall- ereignis (Grundfall) an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Un- fall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296). Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2). 3. 3.1. Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 (VB 228), mit dem die Beschwerdegegnerin den Grundfall abgeschlossen, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen und einen Rentenan- spruch bei einem Invaliditätsgrad von 3.05 % und unter Hinweis unter -5- anderem darauf, dass allfällige psychogene Beschwerden in keinem adä- quaten Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfall stünden, verneint hat, stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbeson- dere auf den Bericht von Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, vom 7. August 2020 über die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Juli 2020. Darin hielt Dr. med. univ. B._____ unter "Diagnosen" Nachfolgendes fest (VB 141 S. 3): "Belastungsabhängige Schmerzen, deutlich hinkender Gang und Angabe von Schwellung bei Belastung OGS/Rückfuss rechts bei - St. p. offener Reposition und lateraler Kalkaneusosteotomie sowie ho- mologer Spongiosaunterfütterung am 02.07.2019 bei - St. p. dislozierter Kalkaneusfraktur rechts kombiniert "depres- sion type" bzw. "longue type" vom 26.06.2019" Dr. med. univ. B._____ führte zudem aus, von weiteren Behandlungen könne eine gewisse Beschwerdeminderung erwartet werden, nicht jedoch eine vollkommene Beschwerdefreiheit. In Bezug auf die zu erwartende Ar- beitsfähigkeit sei keine wesentliche Besserung zu erwarten. Angesprochen auf die empfohlene Metallentfernung (VB 131 S. 2), habe der Beschwerde- führer mitgeteilt, dass er das Metall entfernen lassen würde, wenn sein be- handelnder Arzt diesbezüglich eine Empfehlung abgebe (VB 141 S. 7). Aufgrund der Verletzung und einer im zeitlichen Verlauf zu erwartenden Arthrose des USG werde in der Tätigkeit als Maler auf Dauer eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen bleiben mit Tendenz zur Ver- schlechterung. Eine berufliche Umorientierung sei dringend zu empfehlen. In einer angepassten, wechselbelastenden, ca. zu 50 % sitzenden, körper- lich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sollte unter folgenden Vorausset- zungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit auf Dauer bestehen: keine Tätig- keiten in unebenem Gelände, auf Leitern und / oder Gerüsten, keine knien- den und / oder kauernden Tätigkeiten sowie keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, sowie keine Tä- tigkeiten, welche mit Stössen und / oder Vibrationen für den rechten Fuss verbunden seien (VB 141 S. 8). 3.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 (VB 594) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C._____, Fach- ärztin für Chirurgie, vom 31. Mai 2022 (VB 347) und von Dr. med. univ. B._____ vom 14. September 2022 (VB 398) und 18. Juli 2023 (VB 554). 3.2.1. Dr. med. C._____ führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 31. Mai 2022 aus, bei den geltend gemachten Beschwerden handle es sich nicht um eine we- sentliche Verschlechterung im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung -6- vom 28. Juli 2020 (vgl. E. 3.1. hiervor). Die Beschwerden seien unverän- dert und diese seien allseits im damals definierten Belastungsprofil berück- sichtigt worden (VB 347 S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit wäre zum Zeitpunkt der Operation wieder gegeben, vorher gebe es dafür keinen Grund aus un- fallkausaler Sicht (VB 347 S. 2). 3.2.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 14. September 2022 hielt Dr. med. univ. B._____ fest, an der anlässlich der versicherungsmedizini- schen Untersuchung vom 29. Juli 2020 festgelegten Arbeitsfähigkeit in an- gepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.1. hiervor) sei unverändert festzuhalten. Zu- dem sei keine relevante Verschlimmerung der Unfallrestfolgen ausgewie- sen. Es sei immer ausser Diskussion gestanden, dass die Arthrose subtalar Folge des versicherten Unfalls sei. Entsprechend werde im CT vom 28. Februar 2022 auch eine Arthrose im OSG, USG und, ausgeprägter, calcaneocuboidal festgehalten. Aufgrund der Unfallrestfolgen und unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls auch notwendigen Arthrodese von Gelenken des rechten Fusses sei ein entsprechend niederschwelliges Ar- beitsplatzprofil festgelegt worden, welches auch eine zukünftige Entwick- lung berücksichtigt habe. Anlässlich der versicherungsmedizinischen Un- tersuchung im Jahr 2020 sei auch festgehalten worden, dass eine berufli- che Umorientierung unumgänglich sei. Eine Arbeitsunfähigkeit als Baustel- lenmitarbeiter, wie sie im Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 29. Juli 2022 attestiert werde (VB 384 S. 3), sei seit 2020 nachvollziehbar ausge- wiesen, berühre jedoch nicht die attestierte ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt (VB 398 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei unverändert daran festzuhalten, dass in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe, welche gege- benenfalls durch eine Operation für die Zeitdauer der Rekonvaleszenz un- terbrochen werde (VB 398 S. 2). 3.2.3. Am 18. Juli 2023 führte Dr. med. univ. B._____ aus, es sei unverändert da- ran festzuhalten, dass keine richtunggebende bzw. wesentliche Verschlim- merung seit Fallabschluss ausgewiesen sei. Insbesondere könne am Be- lastungsprofil, welches anlässlich der Abschlussuntersuchung festgelegt worden sei (vgl. E. 3.1. hiervor), bis zum Eintritt zur Operation und auch nunmehr erfolgter Operation festgehalten werden. Anlässlich einer Konsul- tation in der Universitätsklinik E._____ am 13. Oktober 2020 sei dem Be- schwerdeführer zur Differenzierung der Beschwerdesymptomatik eine In- filtration vorgeschlagen worden, was dieser jedoch abgelehnt habe (VB 188 S. 4). Diese Ablehnung habe zu einer Verzögerung der entspre- chenden im Frühjahr 2023 durchgeführten Massnahmen um über zwei Jahre geführt. Anlässlich der nunmehr präoperativ durchgeführten Konsul- tation in der Universitätsklinik E._____ vom 2. Februar 2023 sei in der -7- Anamnese festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer in etwa gleichbleibende Beschwerden im Bereich des rechten Fusses beschreibe. Er habe sich das ganze nochmals überlegt und wünsche nun allenfalls eine Operation, könne sich jedoch nicht entscheiden, ob alleinige Metallentfer- nung oder eine gleichzeitige USG-Arthrodese (VB 274 S. 2 f.). Aus der In- dikation zur Operation wie auch der Operation selbst ergebe sich kein neuer medizinischer Sachverhalt seit dem Fallabschluss 2020. Bereits da- mals seien aufgrund der Beschwerden eine Neurolyse und eine Plattenent- fernung empfohlen worden. Weiter sei damals bereits die USG-Arthrose als mögliche Ursache neben der Vernarbung der Platte und des Nervs in Be- tracht gezogen worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch gegen eine Abklärung und in weiterer Folge auch gegen die Empfehlung einer Plattenentfernung und Neurolyse ausgesprochen. Das lange Hinauszögern der bereits 2020 vorgeschlagenen Abklärung und Operation relativiere auch den angegebenen Leidensdruck. Bezüglich Festlegung des Arbeits- platzprofils und der Arbeitsfähigkeit seit der versicherungsmedizinischen Untersuchung würden sich keine neuen Aspekte ergeben. In dem damals festgelegten Arbeitsplatzprofil sei der Beschwerdeführer bis zur Operation arbeitsfähig gewesen (VB 554). 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer -8- persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterla- gen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte vor, diese würden belegen, dass er ab der Rückfallmeldung an zunehmenden, unfallbedingten Beschwerden gelitten habe, zumal sämtliche involvierten Ärzte weitergehende medizinische Mas- snahmen für indiziert erachtet hätten und es ihm aufgrund der massiven Beschwerden nicht möglich gewesen sei, irgendeiner Tätigkeit nachzuge- hen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Die Beurteilung des Kreisarztes, dass der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Behandlungsbedürftigkeit noch eine angepasste Tätigkeit hätte ausführen können, sei zudem aufgrund der Berichte seiner behandelnden Ärzte nicht nur zweifelhaft, sondern aufgrund der vom RAD als notwendig erachteten Begutachtung als überwiegend wahrscheinlich nicht korrekt anzusehen (vgl. Beschwerde S. 7). 3.5. Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. C._____ vom 31. Mai 2022 (vgl. E. 3.2.1. hiervor) und von Dr. med. univ. B._____ vom 14. September 2022 (vgl. E. 3.2.2. hiervor) und 18. Juli 2023 (vgl. E. 3.2.3. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die sie sich stützten, be- ruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebun- gen des rechten Fusses und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Dr. med. C._____ und Dr. med. univ. B._____ kamen in Kenntnis und Wür- digung der medizinischen Akten, der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden sowie der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar be- gründeten Schlussfolgerung, dass seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juli 2020 (vgl. E. 3.1. hiervor) keine relevante Verschlechterung der Unfallrestfolgen und damit keine vom damals festgehaltenen zumutba- ren Belastungsprofil und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers abweichende wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit in an- gepasster Tätigkeit ausgewiesen sei (vgl. E. 3.2. hiervor). Eine dem wider- sprechende, hinreichend begründete, fachärztliche Einschätzung findet sich nicht in den seit der Rückfallmeldung eingegangenen, umfangreichen Akten. Denn entgegen dem Beschwerdeführer ist durch die von den be- handelnden Ärzten vorgeschlagenen Interventionen keine Verschlechte- rung dargetan (vgl. Beschwerde S. 5 f.), da dem Beschwerdeführer bereits im vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkt des Einspracheent- scheides vom 18. Juni 2021 (vgl. E. 3.1.) mehrfach ein operatives Vorge- hen oder eine Infiltration empfohlen worden war (VB 131 S. 2; 141 S. 7; -9- 163 S. 3; 168 S. 2; 188 S. 4; 189 S. 3). Darauf wies auch Dr. med. univ. B._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 18. Juli 2023 hin (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Zudem wurde von mehreren behandelnden Ärzten und dem Beschwerdeführer selbst festgehalten, dass es sich um die glei- chen Schmerzen wie im Jahr 2020 bzw. 2019 handle, die Beurteilung im Wesentlichen die Gleiche sei und es dem Beschwerdeführer seit 2020 un- verändert schlecht gehe (VB 274 S. 2 f.; 302 S. 2; 303 S. 2; 446 S. 2). Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auf seine subjektiv empfunde- nen Schmerzen beziehungsweise Beschwerden stützt und vorbringt, eine Verschlechterung sei ausgewiesen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), ist einerseits festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Per- son für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). An- dererseits erachtete sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2020 als hochgradig arbeitsunfähig (VB 141 S. 7), womit auch aufgrund der subjektiv empfundenen Arbeitsunfähigkeit von keiner wesentlichen Veränderung auszugehen ist. Allein daraus, dass der RAD-Arzt im IV-Verfahren eine Begutachtung als notwendig erachtete (vgl. Beschwerde S. 7), vermag der Beschwerdefüh- rer zudem bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die IV als finale Versicherung – anders als die Unfallversicherung – auch für Ge- sundheitsschäden einzustehen hat, die nicht auf einen Unfall zurückzufüh- ren sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde S. 6 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 3.6. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beur- teilungen von Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.2.1. hiervor) und Dr. med. univ. B._____ (vgl. E. 3.2.2. f. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Die besagten Aktenbeurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.3.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf die Beurteilungen von Dr. med. C._____ und Dr. med. univ. B._____ abgestellt. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 3, 7 f.) in - 10 - antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) und entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 7) ersichtlich ist. Daher ist auch der Sistierungsantrag (vgl. Beschwerde S. 2 f., 6) abzuweisen, da auch vom IV-Gutachten keine neuen Erkennt- nisse hinsichtlich der unfallkausalen Beschwerden im vorliegend massge- benden Zeitraum zu erwarten sind. Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen ist damit seit dem rechtskräftigen Abschluss des Grundfalls (vgl. E. 3.1. hiervor) bis zur Ope- ration vom 5. Mai 2023 nicht überwiegend wahrscheinlich eine nach- trägliche massgebliche Veränderung der unfallkausalen Verhältnisse eingetreten, womit die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Rückfalls bis zur Operation vom 5. Mai 2023 nicht gegeben sind (vgl. E. 2. hiervor). Der Ein- spracheentscheid vom 4. Oktober 2023 (VB 594) ist folglich zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Vertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Beschwerdeführers Mark A. Glavas, Rechtsanwalt in Muolen, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker