4.3. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2022 (VB 256) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2022 (VB 243) eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 14. Juni 2022 eintrete, dieses materiell prüfe und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.