Bei der gegebenen Aktenlage besteht damit die Möglichkeit, dass aufgrund der veränderten Befundlage, verglichen mit dem hier massgeblichen Referenzzeitpunkt im Jahr 2017, aus psychiatrischer Hinsicht eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Dabei ist zu beachten, dass die diagnostische Einordnung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere die Frage, ob tatsächlich eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bzw. eine Verstärkung der Symptome vorliegen könnte, im Rahmen der Beurteilung, ob eine gesundheitliche Verschlech-