4.2. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt weder per se eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). In seinem im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Bericht vom 9. Juli 2021 stellte Dr. med. G. die nachfolgenden Diagnosen (VB 247 S. 3):