Der psychiatrische Bericht vom 31. August 2022 belege keine neuen Befunde und Erkenntnisse, die nicht bereits früher mehrfach gewürdigt worden wären und/oder eine anhaltende und schwerere psychische Erkrankung nun nachvollziehbar machen würden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt des Vorbescheids vom 31. August 2022 (VB 249) und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden (VB 255).