Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seit einem Zeitpunkt höchstwahrscheinlich vor der Observation im Frühling 2016 nicht mehr eingeschränkt (VB 190 S. 16, 18). Aus psychiatrischer Sicht, welche auch der interdisziplinären Einschätzung entspreche, bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Eine ausreichende Einnahme von Psychopharmaka würde die Arbeitsfähigkeit nach zwei bis drei Monaten in relevantem Ausmass verbessern (VB 188.1 S. 18; 190 S. 18 f.).