3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 11. Oktober 2017 (VB 207), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers aufhob. Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischrheumatologischen Gutachten der Dres. med. B. und C. vom 9. Juni 2017. Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 190 S. 8): "- mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Störung der Impulskontrolle (…)