3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 256) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist.