trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2022 aufzuheben. 2. Es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und das Begehren zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.