1.2. Im Rahmen eines nach Eingang einer anonymen Mitteilung betreffend unrechtmässigen Leistungsbezug durch den Beschwerdeführer im Jahr 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin diesen observieren. Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und dem Einholen eines bidisziplinären Gutachtens (Gutachten der Dres. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 9. Juni 2017) hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 rückwirkend per 1. Mai 2016 auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.