6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2023 – soweit damit ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab August 2022 verneint wird – aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung betreffend Rentenanspruch ab dem 1. August 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insoweit mit der Beschwerde mehr oder anderes verlangt wird, ist sie abzuweisen.