Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vom 10. Oktober 2022 in VB 162) sowie die Angabe einer im Spätsommer respektive Frühherbst 2022 eingetretenen Beschwerdezunahme am rechten Handgelenk durch die Beschwerdeführerin (vgl. wiederum vorne E. 5.3.) besteht keine Gewähr dafür, dass die gutachterliche Einschätzung über August 2022 hinaus bis zum Verfügungszeitpunkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2 mit Hinweisen) Gültigkeit beanspruchen kann. Mangels entsprechender sachverhaltlicher Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist eine Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt damit aktuell