_ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab 2011 für sämtliche angepassten Tätigkeiten inklusive der angestammten Bürotätigkeit zu 80 % arbeitsfähig war, wobei nach der Hüftoperation links am 17. Oktober 2019 für vier Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden hat (vgl. vorne E. 4.1.1.). Hinsichtlich des Aufgabenbereichs Haushalt ist gestützt auf den von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellten und auch zu keinen Weiterungen Anlass gebenden Abklärungsbericht vom 25. Februar 2021 ab April 2018 eine Einschränkung von 34 % anzunehmen (vgl. vorne E. 4.1.2.).