5.4. Es ist damit gestützt auf das SMAB-Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab 2011 für sämtliche angepassten Tätigkeiten inklusive der angestammten Bürotätigkeit zu 80 % arbeitsfähig war, wobei nach der Hüftoperation links am 17. Oktober 2019 für vier Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden hat (vgl. vorne E. 4.1.1.).