5.3. Schliesslich stehen auch die Berichte des Spitals F._____ vom 25. August und vom 13. November 2023 der gutachterlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung nicht entgegen. So waren den Gutachtern die Angaben der Beschwerdeführerin über Beschwerden an den Händen aus den Akten (vgl. - 10 -