5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gutachterliche Beurteilung ihres Gesundheitszustands sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Einschätzung ihres behandelnden Rheumatologen Dr. med. D._____ sowie des Spitals F._____. Diesbezüglich ist zu beachten, dass den Gutachtern sämtliche Berichte behandelnder Ärzte der Beschwerdeführerin und insbesondere zahlreiche Berichte von Dr. med. D._____ für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Januar 2022 zur Verfügung standen, auf die sie sich bei ihrer Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (auch im retrospektiven) Verlauf stützen konnten (vgl. insb. den Aktenzusammenzug in VB 157.2).